Firma
HBE Feinmechanik
Helmut Biermann
Hallenstraße 2
D-67280 Ebertsheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 1. Januar 2023

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Kunden/Besteller unterzeichnete Bestellung ist verbindlich und stellt in dieser Form auch gleichzeitig einen Vertragsabschluss dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware bereits zusenden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden/Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Ausarbeitungen, Pläne, Kalkulationen und Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, oder für deren Weiterverwendung kopiert werden. Soweit wir das Angebot des Kunden/Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 nicht annehmen, sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung

1. Die von uns angegeben Artikelpreise sind Bruttopreise für Endkunden und enthalten stets die zum Zeitpunkt des Vertrages gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuerbeträge werden in jeder Rechnung separat ausgewiesen. Verpackungspauschalen und Versandkosten sind in den Warenpreisen nicht zwingend enthalten. Es ist Bestandteil eines jeden Vertrages, ob und in welcher Höhe diese Zusatzkosten anfallen und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das dem Rechungsnehmer genannte Konto zu erfolgen. Eine Skontierung ist nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung zulässig.

3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, ist der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis innerhalb von 10 (Zehn) Werktagen (Mo – Fr) nach Lieferung zu begleichen, sofern zwischen den Vertragspartnern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde. Verzugszinsen können in Höhe von 5% (fünf Prozent) p. a. über dem Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass seitens des Rechnungsstellers ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Rechnungsnehmer die Möglichkeit, dem Rechungssteller glaubhaft nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in abweichend niedrigerer Höhe anzurechnen ist. 

4. Im Falle des Zahlungsverzuges über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus wird das Mahnverfahren eingeleitet und der Rechnungsnehmer in drei aufeinanderfolgenden Mahnschreiben zur fristgerechten Zahlung des angemahnten Rechnungsbetrages aufgefordert. Wird auch der 3.  Mahnung nicht nachgekommen, fallen ab dem Datum der zuletzt genannten Zahlungsfrist Verzugszinsen wie unter Punkt 3 beschrieben an. Zeitgleich wird der Vorgang der Crefo (Verband der Vereine Creditreform e. V., Hammfelddamm 13, 41460 Neuss) übergeben, welche damit einhergehend einen Inkassoauftrag erhält. 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden/Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde/Besteller dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Soweit kein vertraglich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich freiwillige und unverbindliche Angaben und können von den im Vorfeld gemachten Angaben abweichen.

2. Der Startzeitpunkt des von uns angegebenen Liefertermins setzt eine ordnungsgemäße vertragliche Erfüllung des Kunden/Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Der Kunde/Besteller kann 2 (zwei) Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist, welche von ihm zu benennen ist, zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft nicht einhalten oder aus einem anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung einräumen. Sollten wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. Kommt der Kunde/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden/Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden/Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher damit verbundenen Forderungen gemäß Liefervertrag vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum durch Zahlung des Kaufpreises noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Eine Verwendung bzw. Nutzung der Sache ist bis dahin nicht gestattet. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, oder Beschädigungen durch äußere Einwirkung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde/Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Eine Weiterverarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden/Besteller erfolgt stets in unserem Namen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden/Bestellers an der Kaufsache sowie an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiter verarbeitet wird, erwerben wir automatisch das Miteigentum an der neu gebildeten Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden/Besteller tritt der Kunde/Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung mit Datum des Kaufvertrages an.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden/Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % (zwanzig Prozent) übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Soweit die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Angaben nur annähernd maßgebend und unverbindlich.

2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Kunden/Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

3. Der Kunde/Besteller hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch dazu berechtigt, die vom Kunden/Besteller gewählte Art der Nacherfüllung insofern zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten umsetzbar ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden/Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind sowohl Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden/Bestellers ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde/Besteller eine Kaufpreisminderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde/Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung nachgewiesenermaßen fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern sollten. Das Recht des Kunden/Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

5. Wir haften für Schäden, wenn sie durch nachgewiesene Fahrlässigkeit an der von uns übergebenen Sache verursacht wurden. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden sind.

6. Wir haften nicht für Schäden seitens des Käufers/Bestellers bei der Verwendung der erworbenen Sache, wenn sie durch unsachgemäße Bedienung oder Fahrlässigkeit oder Hinzutun Dritter verursacht oder herbeigeführt wurden. Wir haften ebenfalls nicht bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

8. Die gesetzlich vorgegebene Garantiezeit auf neu erworbene Artikel beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Eigentumsübergang. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Wochen ab Eigentumsübergang. Bei gebrauchten Artikeln reduziert sich die Garantiezeit auf ein Jahr. Die Gewährleistung entfällt. Die angegebenen Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen entsprechend der salvatorischen Klausel hiervon unberührt.

Anhang 1

Anmerkungen

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in der AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungs-beschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 (zwei) Jahre. Gemäß der AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt definiert werden:

Bewegliche Gegenstände außer Baumaterialien

– neu – Käufer ist Endverbraucher 2 (zwei) Jahre
– Käufer ist Händler/Unternehmer 1 (ein) Jahr

– gebraucht – Käufer ist Endverbraucher 1 (ein) Jahr
– Käufer ist Händler/Unternehmer 0 (null) Jahre

Baumaterialien (sofern eingebaut)

– neu – Käufer ist Endverbraucher 5 (fünf) Jahre

– gebraucht – Käufer ist Enderbraucher 1 (ein) Jahr
– Käufer ist Unternehmer 0 (null) Jahre

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer sein als 2 (zwei) Jahre, bei gebrauchten Waren 1 (ein) Jahr. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch die AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann vom Kunden/Besteller bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer in zweiter Linie Gewährleistungsrechte „Rücktritt“ oder „Kaufpreisminderung“ geltend machen. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer/Besteller dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % (fünf Prozent) über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % (acht Prozent) über dem Basiszinssatz.

Unter

http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

können die aktuell geltenden Basiszinssätze ermittelt werden.